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Der erweiterte Umweltfragebogen zur rechtskonformen Ausschreibung von umweltfreundlichen Produkten

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erweiterter_umweltfragebogen

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In der öffentlichen Beschaffung wird immer häufiger auf Umwelt- und Gesundheitsaspekte von eingesetzten Reinigungsmitteln geachtet. Das Ziel dahinter ist, sich auf die Beschaffung von mitarbeiter- und umweltfreundlichen Reinigern zu konzentrieren.

Damit dieses Ziel erreicht werden kann, braucht es beispielsweise korrekt ausformulierte Leistungsverzeichnisse zur umweltfreundlichen Beschaffung sowie regelmäßige Schulungen für die öffentlichen Einkäufer. So kann sichergestellt werden, dass Produkte mit ausschließlich unbedenklichen Inhaltsstoffen rechtskonform ausgeschrieben und beschafft werden können. 

Um den Vergabestellen die Arbeit zu erleichtern, hat die Redaktion des Vergabe-Insiders ein bestehendes Tool weiterentwickelt, mit dem Vergabestellen umweltfreundliche Produkte einfach und dennoch vergaberechtskonform ermitteln können: den erweiterten Umweltfragebogen (ursprünglich als Anlage II bezeichnet, bezogen auf den derzeit noch aktuellen Umweltfragebogen). Dieser spiegelt den neuesten Stand der Technik aus Sicht des Vergabe-Insiders wider und hilft bei der Ausschreibung und Vergabe von nachhaltigen Reinigungsprodukten.

Der erweiterte Fragebogen für Umwelt- und Nachhaltigkeitskriterien bei der Ausschreibung

Der erweiterte Umweltfragebogen basiert auf dem Anbieterfragebogen des Umweltbundesamtes und berücksichtigt neue Umwelt- und Nachhaltigkeitskriterien des EU-Ecolabels sowie des Cradle to Cradle Siegel. Aus Sicht des Vergabe-Insiders handelt es sich um eine dringend notwendige Erweiterung des bisherigen Anbieterfragebogens, der speziell auf Reinigungsmittel zugeschnitten ist. Erfahren Sie hier, warum der bisherige Anbieterfragebogen des Umweltbundesamtes in der Reinigung eine Überarbeitung braucht.

Der erweiterte Umweltfragebogen ist dabei, wie ursprünglich angedacht, sehr einfach auszufüllen und anzuwenden. Mithilfe eines Punktesystems werden für verschiedene Fragen zu Umweltkriterien Punkte vergeben. Das heißt: Produkte, deren Punkte unter den vorgegebenen Schwellenwerten liegen, weisen weniger negative Auswirkungen auf die Umwelt auf. Zum Beispiel durch:

  • Begrenzung der Menge schädlicher Inhaltsstoffe
  • Verringerung der Reinigungsmittelmenge pro Verwendung
  • Verringerung des Verpackungsabfalls
  • Verringerung oder Vermeidung der Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch gefährliche Stoffe

Warum es sich für Einkäufer lohnt, den Umweltfragebogen zu nutzen

Mit dem einfachen Punktesystem können öffentliche Einkäufer umweltfreundliche Produkte sehr schnell erkennen. Dazu sind auch keinerlei besondere Fachkenntnisse – beispielsweise was die einzelnen Inhaltsstoffe angeht – notwendig. Gleichzeitig können Produkte, die die Anforderungen nicht erfüllen, direkt vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die Verwendung des erweiterten Umweltfragebogens bringt Vergabestellen daher eine erhebliche Arbeitserleichterung und Zeitersparnis. Noch dazu ist die Verwendung des Umweltfragebogens vergabekonform und bietet dadurch eine gewisse Sicherheit bei der rechtskonformen Ausschreibung und Vergabe. Zusätzlich könnte der erweiterte Umweltfragebogen auch bei Markterkundungen und Marktanalysen eingsetzt werden, beispielsweise als Checkliste und Orientierung für Diskussionen bei den Markterkundungsaktvitäten und Marktanalysen.

Die Verwendung des Umweltfragebogens

Die Erläuterungen zum erweiterten Umweltfragebogen zur Umweltverträglichkeit von Wasch-, Reinigungs- und Pflegemitteln (Anlage II) enthalten die für die öffentlichen Einkäufer wesentlichen Informationen zur Einbeziehung von Umweltaspekten in die Vergabe- und Vertragsunterlagen. Für die rechtskonforme Ausschreibung genügt dabei bereits ein Hinweis auf die Anlage II in der Leistungsbeschreibung, um die vergaberechtliche Vorgabe zur eindeutigen und ausführlichen Leistungsbeschreibung zu erfüllen.

Den erweiterten Umweltfragebogen (Anlage II) stellen wir Ihnen als Excel-Version kostenlos und vollkommen frei zur Verfügung. Er kann von Bietern beziehungsweise von den Herstellern der jeweiligen Reinigungsmittel ausgefüllt und als Nachweis zur Umweltverträglichkeit der Produkte verwendet werden.

Vgl. § 7 Abs. 1 VOL/A bzw. § 8 Abs. 1 VOL/A-EG: „Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung).“ Aus § 8 Abs. 5 VOL/A-EG folgt zudem, dass Spezifikationen aus Umweltzeichen unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen. Ein bloßer Verweis auf diese Kriterien ist daher – zumindest für den Oberschwellenbereich – unzulässig. So zuletzt auch der Europäische Gerichtshof auf Grundlage von Art. 23 Abs. 6 RL 2004/18/EG in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2012 in der Rs. C-368/10 – Kommission ./. Niederlande (siehe a.a.O. Rn. 112).

Hier finden Sie eine Übersicht zu den wesentlichen Anpassungen des erweiterten Umweltfragebogens (Anlage II).

Anwendungsbereiche für den erweiterten Umweltfragebogen

Der erweiterte Umweltfragebogen gilt für Reinigungsdienstleistungen und Reinigungsmittel in der Gebäudereinigung, insbesondere der Unterhalts- und Glasreinigung. Zudem kann der Fragebogen zur Bewertung von Reinigungsmitteln außerhalb des Anwendungsbereiches der Unterhaltsreinigung – wie zum Beispiel für Grundreiniger und Fußbodenpflegemittel – verwendet werden. Sonder- und Teilbereichsreinigungen sowie Bauschlussreinigungen fallen allerdings nicht in den Geltungsbereich.

Wie der Anbieterfragebogen ausgefüllt wird

Der Anbieterfragebogen lässt sich sehr einfach in wenigen Schritten ausfüllen:

  1. Der Anbieter bzw. Hersteller füllt die Spalte G des Fragebogens aus. Dabei müssen alle Substanzen, die bei der Herstellung des Produktes verwendet wurden, einzeln eingetragen werden. Verunreinigungen der Ausgangsprodukte sowie produktionsbedingte Verunreinigungen bleiben dabei unberücksichtigt.
  2. Die notwendigen Einsatzkonzentrationen werden eingetragen, damit eine vollständige Beurteilung der einzusetzenden Produkte auch über die reine Rezeptur hinaus möglich wird.
  3. Dafür wird die ermittelte Summe aller Punkte bei den Inhaltsstoffen mit der in der Anwendung zum Einsatz kommenden Dosierung (in Prozent) multipliziert.
  4. Jetzt können verschiedene Produkte mit unterschiedlicher Dosierung verglichen werden. Denn Produkte, die gegebenenfalls eine hohe Punktzahl beim Konzentrat haben, können dank der geringeren Einsatzdosierung zu geringeren Endpunktzahlen kommen.
  5. Dank des Punktesystems kann nun die relative Umweltverträglichkeit bzw. Umweltschädlichkeit von Produkten, ohne spezielle chemische oder technische Fachkenntnisse, verglichen werden.

Der so ausgefüllte Bogen ermöglicht die Ermittlung einer relativen Umweltverträglichkeit bzw. Umweltschädlichkeit, ohne dass es dazu spezielle chemische oder technische Fachkenntnisse braucht.

Der Umgang mit Duftstoffen

Grundsätzlich sollten duftstofffreie oder duftstoffarme sowie lösemittelarme Produkte bevorzugt werden, da es immer mehr Menschen gibt, die darauf sensibel reagieren. Außerdem haben Duftstoffe keine reinigende oder pflegende Wirkung und werden lediglich aus ästhetischen Gründen eingesetzt – leider oft zum gesundheitlichen Nachteil der Anwender. Im erweiterten Umweltfragebogenwird ein Verzicht auf Duftstoffe nicht ausdrücklich gefordert, er kann aber trotzdem als zusätzliches Kriterium in die Leistungsbeschreibung mit aufgenommen werden.

Nachhaltigkeitskriterien in der Leistungsbeschreibung

Der erweiterte Umweltfragebogen sollte für jedes angebotene bzw. verwendete Reinigungsmittel ausgefülltvorgelegt werden. Zur Überprüfung der gemachten Angaben dienen das zusätzlich beigelegte Sicherheitsdatenblatt, das technische Datenblatt sowie unabhängige Zertifikate oder Gutachten der Produkte. Für Reinigungsmittel, die verdünnt anzuwenden sind, werden außerdem geeignete Dosierhilfen zur Herstellung der Gebrauchslösung benötigt.

Angebotswertung von umweltfreundlichen Produkten

Alle genannten Anforderungen an den Auftragsgegenstand sollten grundsätzlich als Ausschlusskriterien eingefordert werden. Das umfasst zum einen die in der Anlage II abgefragten Kriterien und zum anderen den Ausschluss stark umweltbelastender Reinigungsmittel. Das heißt, dass die Nichteinhaltung der Anforderungen direkt zum Ausschluss eines Angebots führt.

Die Empfehlungen zur Berücksichtigung der Anlage II und die Empfehlungen zum Ausschluss umweltschädigender Produkte bleiben also weiterhin, so wie im Leitfaden des Bundesumweltamtes beschrieben, bestehen. Allerdings sollte der Leitfaden des Bundesumweltamtes mit dem erweiterten Umweltfragebogen (Anlage II) auf einen aktuellen Stand gebracht werden.

Produkte mit festgelegten maximalen Punktwerten, sind nur zulässig, wenn die im erweiterten Umweltfragebogen erreichte Punktezahl unter dem jeweiligen Grenzwert liegt. Die maximal erlaubte Punktezahl unterscheidet sich je nach Anwendungsgebiet. Das liegt daran, dass Produkte nach dem heutigen Stand der Technik üblicherweise unterschiedlich dosiert werden. Während es z. B. bei Unterhaltsreinigern darauf ankommt, Produkte mit einer möglichst niedrigen Dosierung einzusetzen, um die Umweltauswirkungen zu verhindern oder zumindest möglichst gering zu halten, ist dieses Vorgehen bei Produkten wie Grundreinigern oft nicht möglich. Diese müssen eine bestimmte Menge an Lösemitteln enthalten, hochalkalisch oder starksauer sein, um für die jeweilige Anwendung geeignet zu sein. Mit der unterschiedlichen Punktevergabe ist gewährleistet, dass die eingesetzten Produkte nicht nur mitarbeiter- und umweltfreundlich, sondern auch für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sind.

Die Schwellenwerte im erweiterten Umweltfragebogen (Anlage II) sind so gewählt, dass sie den heutigen Stand der Technik wiedergeben und von einer ausreichenden Anzahl an Herstellern erfüllt werden können, um einen gerechten und rechtskonformen Wettbewerb zu garantieren.

Hier können Sie den erweiterten Umweltfragebogen (Anlage II) kostenlos herunterladen.